Katzenhilfe Südeifel  e.V.

Helfen Sie uns zu helfen!

 Über die Katzenhilfe Südeifel

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Der Verein

Unser am 21.07.2019 gegründete Verein hat sich zum Ziel gesetzt, den vielen notleidenden, vor allem wildlebenden oder herrenlosen Katzen der Südeifel zu helfen, indem wir diese Tiere kastrieren und tierärztlich versorgen lassen, Futterstellen einrichten, wo sie regelmäßig Futter bekommen und ein würdiges Leben führen können. 

Jungtiere gewöhnen wir an uns Menschen und suchen für diese, aber gern auch für ältere, nicht immer handzahme Miezen ein neues Zuhause. Diejenigen, die hier bleiben, wünschen sich Paten, um ihre - auch tierärztliche - Versorgung sicher zu stellen.

 

Der Vorstand

Der aktuelle Vorstand setzt sich zur Zeit aus folgenden Mitgliedern zusammen:

 

1. Vorsitzender:                       Joachim Gebhardt

2. Vorsitzende/Kassenwart:       Jutta Gebhardt

Schriftführerin:                        Daniela Ricci

Weitere Infos über unseren Verein finden Sie auf der nächsten Seite unter "Satzung". Dort finden Sie u.a. die Aufgabenbereiche und Ziele, die wir uns gesetzt haben und Informationen über Mitgliedschaften.


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Satzung der Katzenhilfe Südeifel

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Katzenhilfe Südeifel e.V., er wird im Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich eingetragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Er hat seinen Sitz in 54655 Etteldorf, Dorfstraße 3. Das Geschäftsjahrist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

Vertretung und Förderung des Tierschutzgedankens, insbesondere des Katzenschutzes durch

· Aufklärung und Belehrung über Tierschutzprobleme sowie die Förderung des Verständnisses der Öffentlichkeit für das Wesen, die Lebensweise und die artgerechte Haltung der Tiere

· Unterbringung, Verpflegung, Gewährleistung tierärztlicher Versorgung sowie Vermittlung notleidender, vor allem wildlebender oder herrenloser, vorwiegend im Bereich der Südeifel lebenden Katzen, wobei eine Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen bzw. Dachverbänden angestrebt wird

· Kastration zur Eindämmung der durch unkontrollierte Vermehrung bedingten Überpopulation, welche im Regelfall zu permanenter Unterversorgung und dadurch zur Erkrankung der Katzen führt

·  Verhütung und Unterbindung von Tiermissbrauch und Tierquälerei im Rahmen des bestehenden Rechts in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden

·   Mithilfe bei der Suche von entlaufenen und vermissten Tieren und deren Rückvermittlung

§ 3 Gemeinnützigkeit

· Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

·  Der Verein ist ehrenamtlich und selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

·  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Ziel des Vereines nicht entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden. Es ist nur Aufwendungsersatz zulässig.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, das Ziel und den Zweck des Vereines anzuerkennen, zu fördern und zu unterstützen. Jugendliche unter 18 Jahren benötigen die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

Es wird unterschieden  zwischen aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

· Die aktive Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen und sind von einer Beitragspflicht befreit. Stimmberechtigt sind Mitglieder in der Versammlung erst ab der Volljährigkeit.

·   Fördermitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins finanziell unterstützen möchte. Für die Aufnahme als Fördermitglied genügt eine schriftliche Beitrittserklärung, verbunden mit der Zahlung des Mindestbeitrages, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird oder bei Bedarf durch diese neu bemessen werden kann. Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht. Die Mitgliedschaft wird wirksam bei Verbuchen des ersten Mitgliedsbeitrages und endet mit Austritt oder Ausbleiben der jährlichen Beitragszahlung trotz dreimaliger Mahnung.

· Zum Ehrenmitglied kann die Mitgliederversammlung Persönlichkeiten ernennen, die sich im Verein besondere hervorragende Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.

Beendigung der Mitgliedschaft

·  Der Austritt ist jederzeit möglich. Er ist dem Vorstand schriftlich mit Einschreiben zu erklären und wird mit dem Eingang der Erklärung beim Vorstand wirksam.

· Der Ausschluss hat zu erfolgen, wenn das Mitglied gröblich gegen die Zielsetzung und Interessen des Vereins oder gegen dessen Ansehen verstößt. Dem Mitglied ist von einem beabsichtigten Ausschluss vom Vorstand mit einer Frist von 30 Tagen Gelegenheit zu geben, sich persönlich oder schriftlich zum Ausschluss zu äußern. Legt das Mitglied keine Berufung ein oder versäumt die Berufungsfrist, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss des Vorstandes mit der Folge, dass die Mitgliedschaft mit dem Ablauf der Berufungsfrist endet.

· Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

·  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt mittels einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Jahresende, mehr als dreimonatigem Zahlungsrückstand oder Ausschluss wegen groben Verstoßes gegen die Vereinsinteressen. Mitglieder entrichten Jahresbeiträge. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und ist bis zum 31. März des Jahres ohne Aufforderung auf das Vereinskonto einzuzahlen.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

·   Die Wahl des Vorstandes

·   Die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und seine Entlastung.

· Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen, ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie über die ihr nach der Satzung übertragenen Aufgaben.

· Die alljährlich erforderliche ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand möglichst im 2. Quartal des Jahres schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) unter der zuletzt bekannten Anschrift bzw. E-Mail-Adresse eines Mitglieds mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuladen.

· Anträge seitens der Mitglieder zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem 1. Vorsitzenden bzw. dem Geschäftsführer zugeleitet werden.

· Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tage der außerordentlichen Mitgliederversammlung schriftlich einzuladen.

·  Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet. Im Falle seiner Verhinderung richtet sich die Vertretung nach der Reihenfolge, in der die Vorstandsmitglieder im § 6 aufgeführt sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Vertretung ist unzulässig. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit nach Gesetz und Satzung zulässig, mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Handelt es sich um die Wahl des Vorsitzenden, so entscheidet bei Stimmgleichheit das Los. Im Übrigen entscheidet bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

· Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von jedem Mitglied eingesehen werden kann.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus

·        dem 1. Vorsitzenden,

·        dem 2. Vorsitzenden

·        dem Kassenwart und

·        dem Schriftführer.

Der Vorstand wird für 2 Kalenderjahre gewählt. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftwart zu unterzeichnen ist.

Der Kassenwart führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins; ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel. Der 1.Vorsitzende und der Kassenwart haben Kontovollmacht.

Die Mitglieder des Vorstandes sowie alle sonstigen mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Vorstandes betrauten Personen haben über die ihnen in dieser Eigenschaft zur Kenntnis kommenden Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren.

Über ihre Tätigkeit legt die Vorstandschaft einmal im Jahr einen Rechenschaftsbericht vor.

§ 7 Kassenprüfung

Der von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählte Kassenprüfer überprüft die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.

Die Kassenprüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über Vermögensverhältnisse vorgelegt werden kann.

Die Prüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf die Zweckmäßigkeit.

Über die erfolgte Kassenprüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Sie wird von einem Kassenprüfer sowie dem Kassenwart unterzeichnet und ist Bestandteil des Prüfungsberichtes.

 Der Prüfer erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und gibt die Empfehlung für die Entlastung des Vorstandes ab.

§ 8 Satzungsänderungen

Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich. Anträge auf Satzungsänderung bedürfen der Schriftform. Sie müssen dem Vorstand mindestens 4 Wochen vor Einberufung der Mitgliederversammlung, auf der darüber abgestimmt werden soll, vorliegen.

§ 9 Auflösung des Vereins

·  Die Auflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Der Vorstand muss zu dieser Mitgliederversammlung vier Wochen vorher einladen. Der Nachweis der Einladung gilt als geführt, wenn der Schriftwart in der Mitgliederversammlung versichert, dass er die Einladungen unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig zur Post gegeben hat. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der aktiven Mitglieder anwesend sind. Ist sie nicht beschlussfähig, so muss der Vorstand binnen einer Woche zu einer zweiten Versammlung mit derselben Tagungsordnung unter Einhalt einer Vier-Wochen-Frist einladen. Diese zweite Versammlung kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbescheid bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

·  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Tierschutzes im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.

§ 10 Datenschutzklausel

·    Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der jeweils aktuellen Fassung der  EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten von digital gespeichert, wie z.B. Name,  Adresse,  Geburtsdatum, Telefonnummer,  E-Mail-Adresse, ggf. Bankverbindung ,  Zeiten der Vereinszugehörigkeit.

·  Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

·  Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

·  Im Zusammenhang mit der Öffentlichkeitsarbeit sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

·   Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Daten-verkauf ist nicht statthaft.

·   Jedes Mitglied hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

·    Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht  gelöscht.

·  Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschütz

§ 11 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

Der Verein haftet nur mit dem Vereinsvermögen. Eine Haftung der Mitglieder mit ihrem Privat-vermögen wird ausgeschlossen.

Darüber hinaus erstreckt sich die Haftungsbeschränkung dieser Satzungsregelung auch auf Nichtmitglieder, die sich ehrenamtlich engagieren. Diese werden mit den gesetzlichen Haftungserleichterungen nicht erfasst, wenn sie nicht Vereinsmitglieder sind.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen der Satzung ganz oder teilweise gegen geltendes Recht verstoßen, so behalten alle anderen Bestimmungen weiterhin ihre Gültigkeit. Die ungültige Bedingung ist durch eine solche zu ersetzen, die dem Gewollten, in rechtlich zulässiger Weise, am nächsten kommt. Das gleiche gilt, falls die Satzung eine Regelungslücke aufweist.

§ 13 Übergangsregelung und Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 21.07.2019 erstellt. Sie trat mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie wurde in der Mitgliederversammlung vom 21.07.2019 mit der hierfür erforderlichen Mehrheit beschlossen.

 

 

 






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